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Effektiver Jahreszins

Kreditinstitute sind gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, bei Finanzierungsangeboten neben dem Nominalzins (aus dem sich die Kreditrate berechnet), auch den effektiven Jahreszins anzugeben, der z. B. auch Gebühren, Zinsfälligkeit und Tilgungsverrechnung berücksichtigt. Der Verbraucher soll dadurch in der Lage sein, die tatsächlichen Finanzierungskosten verschiedener Kreditangebote objektiv zu vergleichen.

Folgende Kosten sind nicht im effektiven Jahreszins (gem. PAngV) enthalten:

  • Bereitstellungszinsen
  • Teilauszahlungszuschläge
  • Kontoführungsgebühren
  • Schätzkosten

Bei Finanzierungen, die einen festen Zinssatz über die ganze Laufzeit haben, wird der “echte” effektive Jahreszins angegeben. Ist eine Anschlußfinanzierung bzw. erneute Zinsfestschreibung nötig,  handelt es sich um einen “anfänglichen” effektiven Jahreszins.

Derzeit sind die Konditionen für Baufinanzierungen in Deutschland sehr günstig. Wohnimmobilien, als wertbeständige und relativ krisensichere Kapitalanlagen bieten jedoch vergleichsweise hohe Erträge. Durch den Finanzierungsüberschuß können Darlehen für den Kauf von Mehrfamilienhäusern zügig getilgt werden.

Auf diese Weise läßt sich eine verläßliche, inflationsgeschützte Altersvorsorge mit wenig Aufwand darstellen – es gilt also der Spruch: “Der Mieter zahlt Ihre Rente”!