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Instandhaltungsrücklage

Gemäß Wohneigentumsgesetz muß für das Gemeinschaftseigentum bei Eigentumswohnanlagen eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden.

Diese dient zur Sicherung der Ausgaben für den Erhalt und die Modernisierung, kann aber im Notfall auch anderweitig verwendet werden.

Die Wohneigentümerversammlung legt die Höhe, je nach Dringlichkeit eventuell anstehender Maßnahmen fest. Der Betrag, den die einzelnen Eigentümer bezahlen müssen, bemißt sich nach der Größe der Wohnungen.